


Bei der Modernisierung von zentralen Heizungsanlagen in bestehenden Wohngebäuden in Baden-Württemberg, also z.B. dem Austausch eines Ölkessels, fordert das Gesetz zu Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (Erneuerbare-Wärme-Gesetz – EWärmeG) seit dem 1.1.2010, dass mindestens 10% des Wärmebedars durch erneuerbare Energien gedeckt werden.
Wer ist betroffen?Zur Nutzungspflicht erneuerbarer Energien sind die Eigentümer von Wohngebäuden verpflichtet, wenn sie
Falls eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist, entfallen sämtliche Anforderungen des EWärmeG ersatzlos: - Bereits vor der Modernisierung wird teilweise oder vollständig der Wärmebedarf durch regenerative Energien gedeckt, z.B.
Erfüllungsmöglichkeiten:Die Nutzungspflicht erneuerbarer Energien gilt als erfüllt, wenn:
Nachweispflichten:Die Nachweispflicht beginnt mit der Inbetriebnahme des neu installierten zentralen Wärmeerzeugers. Der Erfüllungsnachweis ist innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahme der Unteren Baubehörde vorzulegen. Ein Antrag auf Befreiung von den Pflichten unterliegt ebenfalls dieser Frist. Im Falle von Brennstofflieferungen ist er Nachweis über die erstmalige Lieferung innerhalb von 3 Monaten nach Auslieferung zu erbringen. Entsprechende nachweise zu Brennstofflieferungen sind 5 Jahre aufzubewahren, um sie bei Verlangen vorzuweisen.Bei Anschluss an Fern-/Nahwärmenetze, die mit Kraft-Wärme-Kopplung oder mit erneuerbaren Energien arbeiten, ist eine Bestätigung des Netzbetreibers vorzulegen. Wenn Dämmmaßnahmen als Ersatzlösung durchgeführt werden, ist die Bestätigung mit einer Frist von 15 Monaten vorzulegen. Ausnahme: Muss aufgrund eines plötzlich auftretenden Defekts die Anlage kurzfristig ausgetauscht werden, so ist der Erfüllungsnachweis innerhalb von 24 Monaten vorzulegen. Formulare zum herunterladen und weitere Details finden Sie zudem unter www.uvm.baden-wuerttemberg.de im Bereich „Klima und Energie“ und dort unter „Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz BW für Altbauten“. |