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Beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizanlage sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der versorgten Gebäude verpflichtet, mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken oder den Wärmeenergiebedarf um mindestens 15 Prozent zu reduzieren. Bio-Heizöl deckt bereits 10% dieser geforderten Energie ab.

Wer ist betroffen?

Zur Nutzungspflicht erneuerbarer Energien sind die Eigentümer von Wohngebäuden verpflichtet, wenn sie

  • den zentralen Wärmeerzeuger (Kessel) modernisieren,
  • erstmalig in einem Bestandsgebäude einen zentralen Wärmeerzeuger installieren
  • und sich das Gebäude in Baden-Württemberg befindet.

Ausgenommen sind Wohngeäude mit weniger als 50 m² Wohnfläche oder einer Nutzungsdauer von weniger als 4 Monaten für den Zeitraum 1. Oktober – zum 30. April.

Falls eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist, entfallen sämtliche Anforderungen des EWärmeG ersatzlos:

- Bereits vor der Modernisierung wird teilweise oder vollständig der Wärmebedarf durch regenerative Energien gedeckt, z.B.

  • durch eine bestehende Solaranlage oder
  • durch einen mit dem Gebäude verbundenen Kachelofen, der ausschließlich mit Holz befeuert wird und einen Wirkungsgrad von mindestens 80% aufweist und mindestens 25% der Wohnfläche überwiegend beheizt, oder
  • durch einen Pellttofen mit mindestens 90% Wirkungsgrad, und mindestens 25% der Wohnfläche überwiegend beheizt.

- Eine Solaranlage kann nicht in der vorgegebenen Mindestfläche installiert werden, z.B. aus

  • baurechtlichen Gründen (z.B. Denkmalschutz) oder
  • bei technischer Unmöglichkeit, z.B. bei stark beschatteten Dachflächen oder
  • einer bestehenden Photovoltaikanlage, die die benötigte Fläche einnimmt oder
  • aus unbilliger Härte (auf Antrag, im Einzelnen zu prüfen), wenn z.B. die Kosten für die Solaranlage 2000 €/m² übersteigen würden.

Erfüllungsmöglichkeiten:

Die Nutzungspflicht erneuerbarer Energien gilt als erfüllt, wenn:

  • eine Solaranlage mit 0,04 m² Kollektorfläche pro m² Wohnfläche installiert wird oder
  • eine Anlage eingesetzt wird, die ihren Energiebedarf mit mindestens 10% Biomasse (einschließlich Bioöl oder Biogas) deckt oder
  • bei Ein- und Zweifamilienhäusern eine Wärmepumpe mit einer Jahresarbeitszahl von 3,5 bei Strom-Wärmepumpen bzw. 1,3 bei thermischen Wärmepumpen eingesetzt wird.

Falls der Eigentümer keine der vorgenannten Maßnahmen umsetzt, ist eine der folgenden Ersatzmaßnahmen zu treffen:

  • Eine verbesserte Dämmung des Gebäudes oder einzelner Bauteile durchgeführt wird. Die Anforderungen sind nach Gebäudealter gestaffelt.
  • Die Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von mindestens 70% und einer Stromkennzahl von mindestens 0,1.
  • Den Anschluss an ein Fernwärmenetz auf Basis einer Kraft-Wärme-Kopplung.

Nachweispflichten:

Die Nachweispflicht beginnt mit der Inbetriebnahme des neu installierten zentralen Wärmeerzeugers. Der Erfüllungsnachweis ist innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahme der Unteren Baubehörde vorzulegen. Ein Antrag auf Befreiung von den Pflichten unterliegt ebenfalls dieser Frist. Im Falle von Brennstofflieferungen ist er Nachweis über die erstmalige Lieferung innerhalb von 3 Monaten nach Auslieferung zu erbringen. Entsprechende nachweise zu Brennstofflieferungen sind 5 Jahre aufzubewahren, um sie bei Verlangen vorzuweisen.
Bei Anschluss an Fern-/Nahwärmenetze, die mit Kraft-Wärme-Kopplung oder mit erneuerbaren Energien arbeiten, ist eine Bestätigung des Netzbetreibers vorzulegen. Wenn Dämmmaßnahmen als Ersatzlösung durchgeführt werden, ist die Bestätigung mit einer Frist von 15 Monaten vorzulegen. Ausnahme: Muss aufgrund eines plötzlich auftretenden Defekts die Anlage kurzfristig ausgetauscht werden, so ist der Erfüllungsnachweis innerhalb von 24 Monaten vorzulegen.

Formulare zum herunterladen und weitere Details finden Sie zudem unter www.baden-wuerttemberg.de im Bereich „Gesetz und Begründung“ oder im Gesetzestext „Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz BW“.


Heizöl

Heizöl ist ein flüssiger Brennstoff und einer der gängigsten Brennstoffarten. In unserer Produktpalette bieten Wir Heizöl Schwefelarm (bis 50 ppm) oder Super Heizöl Schwefelarm für unsere Kunden an. Weitere alternative Brennstoffarten finden Sie hier.

Bio Heizöl

Bei der Modernisierung von zentralen Heizungsanlagen fordert das Gesetz zu Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg, dass mindestens 15% des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien wie z.B. Bio-Heizöl gedeckt werden.

Diesel

Dieselkraftstoff (auch Diesel oder Dieselöl genannt) ist ein Gemisch aus verschiedenen Kohlenwasserstoffen, das als Kraftstoff für einen Dieselmotor geeignet ist. Weitere Informationen zu unseren Produkten finden Sie hier.

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